Satzung Menschen im Zentrum e.V.
Vereinssatzung download
§ 1
Name und Zweck des Vereins
Der Verein Menschen im Zentrum e.V. ist ein Zusammenschluss von Menschen mit körperlichen Behinderungen sowie deren Eltern, Angehörigen und Förderern.
Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
Der Verein hat den Zweck, nach Bedürfnis und Möglichkeit cerebral gelähmte, geschädigte und anderweitig körperbehinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere Kinder zu fördern und zu betreuen. Er kann und soll, allein oder im Zusammenwirken mit anderen privaten oder öffentlichen Stellen und Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, alles tun, was diesem Zwecke dient, insbesondere
1. die Eltern in der häuslichen Betreuung und Erziehung ihrer behinderten Kinder beraten und unterstützen und die Integration behinderter Kinder fördern,
2. Einrichtungen zu ergotherapeutischen, krankengymnastischen und sonstigen Förderungen und gegebenenfalls Unterbringung von cerebral gelähmten, geschädigten und anderweitig körperbehinderten Menschen errichten, betreiben oder fördern,
3. Gelegenheit zur schulischen und beruflichen Ausbildung von cerebral gelähmten, geschädigten und anderweitig körperbehinderten Menschen, zu ihrer Teilnahme am allgemeinen Leben und zu ihrer Eingliederung in Wirtschaft und Gesellschaft, gegebenenfalls auch zu ihrer Versorgung, schaffen oder fördern,
4. die Öffentlichkeit über die Probleme der Betroffenen und ihrer Angehörigen unterrichten,
5. die einschlägige medizinische Forschung anregen und fördern,
6. Rechtsfragen klären, die sich für cerebral gelähmte, geschädigte und anderweitig körperbehinderte Menschen und ihre Eltern aus ihrer besonderen Situation ergeben,
7. alle Hilfsquellen erschließen und koordinieren, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Wird gegen den Ausschluss schriftlich Widerspruch erhoben, so entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
— die Mitgliederversammlung und
— der Vorstand.
§ 4
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Sie soll in der Regel nicht weniger als 14 Tage vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich erfolgen und muss von der Mitteilung der Tagesordnung begleitet sein.
2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Bei Änderungen der Satzung ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf die besondere Art der Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
Satzungsänderungen bedürfen immer einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 5
Aufgabe der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Entlastung des Vorstandes
2. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfalle besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Vorstand kann auf max. sechs Vorstandsmitglieder erweitert werden.
Mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder müssen selbst behindert oder Angehörige von behinderten Menschen sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden ihnen erstattet.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann durch die Mitgliederversammlung für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Vorstandsmitgliedes ein Vorstandsmitglied nachgewählt werden.
Für die erste Vorstandswahl nach Inkrafttreten der Satzungsänderung vom 04.05.2000 werden drei der Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen, können nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden. Neuwahlen oder Wahlen zur Ergänzung des Vorstandes sind auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand leitet die gesamte Vereinstätigkeit im Sinne dieser Satzung. Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt die Jahresrechnung auf. Der Vorsitzende — im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter — beruft eine Vorstandssitzung ein, sooft es erforderlich ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden — im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter — und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3. Der Vorstand bestimmt selbst, wer von seinen Mitgliedern welche Aufgaben wahrzunehmen hat und wie sich die Vorstandsmitglieder untereinander vertreten.
4. Der Vorstand hat nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung von einem Angehörigen eines steuerberatenden Berufes erstellen zu lassen. Auf der Jahresversammlung ist den Mitgliedern diese Rechnung vorzulegen und zu erläutern.
5. Die von der Mitgliederversammlung gewählten beiden Rechnungsprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
6. Die Prüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Mitgliederversammlung ist über die Prüfung in der Jahresversammlung oder, sofern erforderlich, in einer außerordentlichen Versammlung zu unterrichten
7. Die Beauftragung der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf jeweils nicht mehr als drei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig.
8. Der Vorstand kann mit der Abwicklung der täglichen Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen. Er ist nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Er ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
9. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dieses zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von den Behörden schriftlich verlangt wird.
§ 7
Beirat
Der Vorstand soll zu seiner fachlichen Beratung Beiräte berufen. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er wird vom Vorstand in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung des Vereins unterrichtet. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht, sich vom Vorstand über den Stand der Arbeiten des Vereins informieren zu lassen.
§ 8
Mittel und Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige — mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Leistungsentgelte und die Erträge des Vereinsvermögens. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung Zentrum für Körperbehinderte mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich zu den vom Verein verfolgten Zwecken zu verwenden. Besteht diese nicht, fällt das Vermögen dem Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich zu den vom Verein verfolgten Zwecken zu verwenden.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet an dem 31. Dezember, der auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach folgt.
Fassung vom 03.04.2014
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.04.2014